Trotz neuer Rechtslage teure Abmahnungen

Obwohl das am 08.10.2013 in Kraft getretene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (Blog-Beitrag) teure und runiöse Abmahnungen verhindern sollen, geht das Abmahn-Geschäft offenbar weiter.

So liegt uns beispielsweise eine Abmahnung von Waldorf-Frommer wegen Rechtsverletzung an einem Filmwerk vor. Verlangt werden 215,00 EUR an Rechtsanwaltskosten und 600,00 EUR Schadensersatz, insgesamt 815,00 EUR. Verwundert reibt man sich die Augen. Die Forderung von 815,00 EUR liegt nur unerheblich unter dem, was die Kanzlei Waldorf-Frommer in einer Abmahnung vor der neuen Gesetzeslage verlangt hat, 956,00 EUR.
Klar ist, dass Schadensersatz nicht verlangt werden kann, wenn die Abmahung unberechtigt ist oder der Empfänger keine Rechtsverletzung begangen hat. Schadensersatz kann nur vom Täter der Rechtsverletzung verlangt werden. Die 600,00 EUR fallen erstmal weg, wenn der Empfänger keine Rechtsverletzung begangen hat.

Schauen wir uns also die Rechtsanwaltskosten von 215,00 EUR an. In dem uns vorliegenden Schreiben wird wie folgt gerechnet:
Gegenstandswert von 1000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch plus
Gegenstandswert von 600,00 EUR für den Schadensersatzanspruch macht einen Gegenstandswert von 1600,00 EUR. Daraus errechnet die abmahnenden Kanzlei die Rechtsanwaltsgebühren von 215,00 EUR.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass natürlich ein Gegenstandswert für einen Schadensersatzanspruch nicht herangezogen werden kann, wenn kein Schadensersatzanspruch besteht (siehe oben).

Der dann verbleibende Gegenstandswert von 1000,00 EUR für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch entspricht der gesetzlichen Regelung von § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG unter den dort genannten Voraussetzungen und ergibt Rechtsanwaltskosten von 124,00 EUR. Besteht gegenüber dem Abgemahnten kein Unterlassungsanspruch, fällt natürlich auch der Gebührenanspruch in sich zusammen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten, lassen Sie diese anwaltlich prüfen. Auf keinen Fall sollte die Unterlassungserklärung ohne Prüfung unterschrieben werden oder gar mit dem gegnerischen Rechtsanwalt verhandelt werden. Wir beraten Sie bei Abmahnung wegen Filesharing und Tauschbörsennutzung, sowohl in den Fällen, in denen die Abmahnung berechtigt ist, wie auch in den Fällen, in denen die Abmahnung unberechtigt ist.
Sie erreichen uns telefonisch unter 030 . 22605000 oder über unser Kontaktformular.

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