Was würden Sie mit 10.000 Werbezündholzschachteln machen?

Eine Werbung im Briefkasten, die die Vorzüge von Streichholzschachteln als Werbeinstrument anpries. Ein Außendienstmitarbeiter der Firma Zündholz S., der mit gekonnten und charmanten Worten erreichte, dass die Mandantin einen Auftrag für die Lieferung von 10.000 Werbeschachteln unterschrieb,  einen Firmenstempel raufsetzte und 200 EUR in bar zahlte. Nach einer schlaflosen Nacht kündigte die Mandantin den Auftrag. Sie hätte über 50 Jahre gebraucht, um alle Schachteln an ihre Kunden zu verteilen. Die Zündholz-Firma ließ sich davon nicht beirren und verlangte fast die vollständige Vergütung.

In zwei Instanzen konnten wir die Mandantin vor dem Alptraum von 10.000 Streichholzschachteln bewahren. Das Amtsgericht konnte davon überzeugt werden, dass es hier nicht mit rechten Dingen zuging und die Mandantin überrumpelt wurde. Das Berufungsgericht wurde grundsätzlicher: Es folgte unserer Argumentation, dass der Werkunternehmer, der einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend macht, eine konkrete Kalkulationsgrundlage darlegen muss. Allgemein gehaltene Ausführungen über Arbeitskräfte und Arbeitsmittel reichen nicht aus. Vielmehr muss der Kläger eine Kalkulation oder betriebswirtschaftliche Auswertung vorlegen, aus denen sich der konkret entgangene Vergütungsanspruch entnommen werden kann. Die dem Kläger zustehende pauschale Vergütungsanspruch von 5% (§ 649 S. 3 BGB) war durch die „Druckanzahlung“ bereits erfüllt.

Wenn es um Ihre zündende Idee und Verträge geht. Ich berate und betreue Sie insbesondere in folgenden Kernbereichen:

  • Vertragsrecht, Kaufverträge
  • Schadensrecht
  • Miet- und Pachtrecht
  • Darlehensverträge, Bürgschaft
  • Schenkungsverträge
  • Verträge eigener Art
  • Investitionen, Erwerb von Wohnimmobilien zur Eigennutzung oder Kapitalanlage
  • Beratung und Coaching bei Unternehmensgründung und Selbständigkeit
  • Mahnverfahren und Forderungsbeitreibung
  • Zwangsvollstreckung

 

Die Darstellung des Sachverhaltes und der Entscheidung wurde stark gekürzt. Die Entscheidung (Landgericht Neuruppin, Az. 4 S 49/12) ist unveröffentlich.