Filesharing: Keine Haftung für volljährige Kinder

Eine Störerhaftung wegen urheberrechtlicher Verletzung eines Werkes scheidet aus, wenn sich die „ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung von einem Dritten begangen worden ist. Eine weitere Substantiierung ist nicht erforderlich, so dass OLG Köln in seiner Entscheidung vom 28.05.2013 (6 W 60/13) in einem Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren. Im konkreten Fall hatten die zur Tatzeit volljährigen Kinder generell die Möglichkeit, den Internetanschluss zu nutzen. Dass der Abgemahnte konkrete Angaben über die Internetnutzung machen konnte, war vom Gericht nicht verlangt, da nicht erwartet werden kann, dass 5 Jahre nach der Rechtsverletzung dazu noch Angaben möglich sind. Auch das die Kinder die Rechtsverletzung abstreiten, stellte für das Gericht eine lebensnahe Möglichkeit dar, dass der wahre Täter die von ihm begangene Rechtsverletzung wegen der damit verbundenen Konsequenzen nicht offenbart. Eine täterschaftliche Handlung des Beklagten als Haushaltsvorstand hat das Gericht ebenso abgelehnt, wie eine Haftung aus Störergesichtspunkten, da dafür kein Raum ist, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass eines der Kinder die Rechtsverletzung begangen hat.

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