BGH mit Klarstellungen zu Filesharing-Abmahnungen

Der Bundesgerichtshof hat in gleich drei Entscheidungen vom 11.06.2015 Entscheidungen bei Abmahnungen wegen Filesharing getroffen. Nachdem der Bundesgerichtshof die Entscheidungen im Volltext veröffentlicht hat, stellen wir die Leitsätze der Entscheidungen hier vor:

BGH I ZR  19/14 („Tauschbörse I“)
Die Angaben in einer Datenbank als Lieferant für Musikalben sind ein erhebliches Indiz für die Rechtsinhaberschaft, welche nur durch konkrete Darlegung gegen die Richtigkeit entkräftet werden kann. Der Beweis für Filesharing zu einem bestimmten Zeitpunkt kann auch mit einem Screenshot der Ermittlungsfirma dokumentiert werden. Der Beweis der Zuordnung einer IP-Adresse zu einem konkreten Internanschluss kann regelmäßig durch die herausgegebenen Daten des Internetproviders geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuweisung der IP-Adresse, muss der Rechteinhaber nicht nachweisen, dass die Zuordnung stets absolut fehlerfrei sei. Der Streitwert betrug 100.000 EUR bei 150 Musiktiteln.
(Den Volltext der Entscheidung können Sie hier nachlesen: BGH I ZR 19/14)

BGH I ZR 7/14 („Tauschbörse II“)
Eltern müssen die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes beaufsichtigen, um eine Teilnahme der Kinder an Tauschbörsen und damit eine Urheberrechtsverletzung zu verhindern. Dieser Aufsichtspflicht wird regelmäßig dadurch genügt, indem die Eltern die Kindern belehren und eine Teilnahme an Tauschbörsen verbieten. Allgemeine Regeln zum Umgang mit dem Internet genügen der Wahrung der Aufsichtspflicht nicht. Der zu ersetzende Schaden kann nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Das Gericht hatte keine Bedenken gegen einen Schadensersatz von 200 EUR pro Titel. Der Streitwert betrug 80.000 EUR für 100 Musiktiteln.
(Den Volltext der Entscheidung können Sie hier nachlesen: BGH I ZR 7/14)

BGH I ZR 75/14 („Tauschbörse III“)
Der Inhaber eines Internetanschlusses hat eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick darauf, dass ein Dritter einen streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung vorgenommen hat. Dieser sekundären Darlegungslast wird nicht genügt, wenn nur pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten behauptet wird.
(Den Volltext der Entscheidung können Sie hier nachlesen: BGH I ZR 75/14)

 

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit diesen 3 Entscheidungen seine Anforderungen an die Inhaber von Internetanschlüssen. Zwar hat der BGH mit seinen Entscheidungen „Bearshare“ und „Morpheus“ der Haftung für Familienangehörige und Kinder Grenzen gesetzt. Mit den neueren Entscheidungen rundet sich das Bild ab, welches sich bereits abgezeichnet hat. Anschlussinhaber dürfen weder Kindern noch Dritten ohne Belehrung den Internetanschluss zur Mitnutzung zur Verfügung stellen (etwas anderes gilt wohl nur bei Ehepartnern, da diese nicht „belehrt“ werden müssen). Der Gegenbeweis bei einer Abmahnung wird immer schwerer zu führen sein – er sich erfolgreich gegen eine Abmahnung wehren will, muss konkret vortragen und beweisen, dass und warum die Rechtsverletzung von einem Dritten begangen wurde oder die Ermittlung oder Zuordnung der IP-Adresse fehlerhaft ist.
Das gute zum Schluss: Nach Änderung der Regelung zur Kostenerstattung von Abmahnungen in § 97a UrhG sind die Massenabmahnungen rückläufig. Gleichwohl wissen wir aus der Beratungspraxis, dass die bekannten Abmahnkanzleien weiter abmahnen und Filesharing-Netzwerke überprüfen.

 
Für Beratung und Vertretung bei Abmahnungen im Internet oder wegen Urheberrechtsverletzungen wenden Sie sich an die Kanzlei Kohlmeier. Vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie eine Email über das Kontaktformular.

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