Abmahnkosten bei Filesharing nur 130,50 EUR

Das Amtsgericht Hamburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 24.07.2013 (Az. 31a C 109/13) darauf hingewiesen, dass bei Abmahnungen wenge Filesharing im privaten Bereich von einem Streitwert von 1000,00 EUR auszugehen sei. Nach dem bis 31.07.2013 geltenden Rechtsanwaltsgebührengesetz betragen die Anwaltsgebühren 130,50 EUR. Diese setzen sich zusammen aus einer Geschäftsgebühr von 110,50 EUR sowie 20,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale. Da die abmahnenden Firmen in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt seien, fällt keine zu erstattende Umsatzsteuer an. Nach dem seit 01.08.2013 geltenden Rechtsanwaltsgebührengesetz fallen 124,00 EUR erstattungsfähige Kosten an (104,00 EUR + 20,00 EUR). Das Gericht begründet seine Auffassung mit einem Gesetzesvorhaben des Bundestages (Beitrag), mit dem die Abmahnkosten durch Änderung des § 97a Abs. 3 Urhebergesetzes (neues Fassung) auf einen Streitwert von 1000,00 EUR begrenzt werden sollen. Das Gesetzesvorhaben ist noch nicht vom Bundesrat bestätigt worden.

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