Vereinsrecht: Hausverbot bedarf Satzungsgrundlage

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln (Urteil vom 28.11.2018, Az. 4 O 457/16 – www.openjur.de) bedarf ein Hausverbot gegenüber einem Vereinsmitglied eine Grundlage in der Satzung. Ein Tierschutzverein hatte durch den Vorstand einem kritischen Mitglied Hausverbot erteilt. Der Vorstand begründete dies mit vereinsschädigendem Verhalten. Das LG Köln wies das Hausverbot nun zurück. Aus § 38 BGB ergibt sich das Recht des Mitglieds, die Fläche des Vereins zu vertreten. Die Satzung enthielt keine Bestimmung, nach denen einzelnen Vereinsmitgliedern die Benutzung der Einrichtungen des Vereins unter bestimmten Gründen versagt werden kann. „Das Vereinsmitglied darf grundsätzlich von den Vereinseinrichtungen partizipieren, soweit er diese seinen Mitgliedern zur Verfügung stellt. Der Klägerin steht ein Recht auf Benutzung der Vereinseinrichtungen zu.“, so dass Gericht in seiner Entscheidung.

Vereine können bei Nichtvereinsmitgliedern grundsätzlich frei entscheiden, wem Zutritt gewährt wird. Bei Mitgliedern stellt das Hausverbot jedoch eine Sanktion und Einschränkung des Mitgliedschaftsrechts aus § 38 BGB dar und bedarf daher eine Satzungsgrundlage. Ein satzungsgemäßes Hausverbot könnte dann gerichtlich auch überprüft werden.

Rechtsanwalt Sven Kohlmeier vertritt Vereine und Verbände. Für eine Beratung oder Vertretung wenden Sie sich an die Kanzlei Kohlmeier unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie eine Email über das Kontaktformular.

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