BGH: Vorzeitiger ebay-Abbruch kann zur Schadensersatzpflicht führen

Der Bundesgerichtshof hatte sich in einem Revisionsverfahren (VIII ZR 90/14, 10.12.2014) damit zu befassen, ob der Abbruch einer ebay-Auktion noch zwölf Stunden oder länger zu einer Schadensersatzpflicht des Verkäufers führt. Der zu diesem Zeitpunkt Höchbietende verlangte wegen dem Abbruch der ebay-Auktion nämlich Schadensersatz in der Differenz des Gebots und der Ersatzbeschaffung (hier: 8500,00 EUR nebst Zinsen).
Hintergrund des Streits. In den ebay-AGB (§ 9 Nr. 11) ist geregelt, dass eine Angebot nur zurückgezogen werden kann, wenn der Anbieter dazu rechtlich berechtigt ist. In § 10 Nr. 1 Satz 5 der ebay-AGB wird geregelt, dass bei Ablauf der Auktion oder vorzeitiger Beendigung des Angebots ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietendem zustande kommt. In den weiterführenden Hinweisen zu § 9 Nr. 11 der ebay-AGB werden Gründe für die vorzeitige Beendigung des Angebots aufgezählt wie in Abhängigkeit der Restdauer der Auktion (mehr oder weniger als 12 Stunden) das Gebot beendet werden kann.
Der BGH schafft nun Klarheit:

  1. Der vorzeitige Abbruch einer ebay-Auktion ist nur zulässig, wenn der Anbieter „hierzu rechtlich berechtigt“ ist – andernfalls kommt ein Kaufvertrag zwischen Anbieter und aktuell Höchstbietenden zustande.
  2. Den an § 9 Nr. 11 der ebay-AGB anknüpfenden „Weiteren Informationen“ ist nicht zu entnehmen, dass der Abbruch ohne berechtigten Grund möglich ist, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden läuft. Die Hinweise unterscheiden erkennbar zwischen dem rechtlichen „Dürfen“ ( einerseits und dem rechtlichen „Können“ (Abweicklung einer berechtigten Angebotsrückname) andererseits.
  3. Auch wenn weder Käufer noch Verkäufer Verwender der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, so kommt der Wertung der von ebay gestellten Geschäftsbedingungen Bedeutung für die Auslegung der von Käufer und Verkäufer abgegebenen Erklärung zu.
  4. Das Recht über Fernabsatzverträge ist nur anwendbar, wenn auf Seiten des Käufers ein Verbraucher, auf Seiten des Verkäufers ein Unternehmer handelt. Stellt sich dies andersrum dar (Käufer ist Unternehmer, Verkäufer ist Verbraucher) liegt kein Verbrauchervertrag vor. Der Verkäufer handelt selbst dann in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit, wenn er den Artikel im eigenen Namen verkauft, aber dies als privaten Freundschaftsdienst ausgibt. Deshalb wird der Verkäufer noch nicht zum „Verbraucher“ mit Verbraucherschutzrechten.

Die bezeichneten Normen der ebay-AGB wurden zwischenzeitlich von ebay geändert. § 10 Nr. 1 Satz 5 alte Form ist nunmehr § 6 Nr. 6 der ebay-AGB, § 9 Nr. 11 alte Form ist nunmehr § 6 Nr. 7 ebay-AGB. Die ebay-AGB finden Sie hier (externer Link).

Durch Änderung der Verbraucherrichtlinie wurden Normen und der Inhalt über Fernabsatzverträge geändert. § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB alte Form ist nunmehr in 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geregelt.

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