Verjährung: Aufatmen für Filesharer

Zwei aktuelle Entscheidungen (Amtsgericht Kassel, 24.07.2014, Az. 410 C 625/14; Amtsgericht Bielefeld, 06.03.2014, Az. 42 C 368/13) können abgemahnte Filesharer aufatmen lassen, wenn der behauptete Verstoß bis zum Jahre 2010 im Internet begangen wurde. Nach beiden Entscheidungen beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Zuwiderhandlung, § 199 Abs. 5 BGB (AG Bielefeld, aaO, Rz. 16) und nicht mit dem Zeitpunkt des Abmahnschreibens. Nachvollziehbare Begründung des Gerichts: Bereits mit dem Auskunftsersuchen bei dem Provider erlangt der Rechteinhaber von der Rechtsverletzung und der hierfür verantwortlichen Person Kenntnis. Eine 10-jährige Verjährung bei Lizenzansprüchen (Entscheidung des Bundesgerichtshofes, BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10, „Bochumer Weihnachtsmarkt“) sei nicht anwendbar, da der Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine gänzlich andere Fallkonstellation zugrunde lag. Die Entscheidungen beider Gerichte überzeugen. Denn andernfalls wäre der Beginn der Verjährung in die Disposition des Rechteinhabers gestellt, wenn auf den Zeitpunkt der Abmahnung abgestellt würde. Bekannt ist nämlich, dass Rechteinhaber teilweise längere Zeit zwischen Rechtsverletzung und Abmahnung verstreichen ließen. Würde dann erst der Zeitpunkt der Abmahnung gelten, könnte die Verjährungsfrist, die der Rechtssicherheit dient, künstlich verlängert werden.

Update Dezember 2014:

Auch das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, 57 C 15659/13) hat sich auf die 3-jährige Verjährungsfrist festgelegt. Die Berufung gegen diese Entscheidung wird bei dem Landgericht Düsseldorf unter dem Az. 12 S 24/14 verhandelt. Der Trend ist eindeutig, jedoch kann noch nicht von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Die Einrede der Verjährung ist auf jeden Fall im Prozeß zu erheben, da diese nicht von Amts wegen geprüft wird.

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