Keine Extra-Gebühren für Papier-Rechnung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat vor dem OLG Frankfurt/Main (Urteil vom 09.01.2014 – 1 U 26/13) ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Für die Zusendung von Papier-Rechnung bei einem Mobilfunkvertrag dürfen keine extra Gebühren verlangt werden. Das verklagte Mobilfunkunternehmen Drillisch Telecom GmbH nahm dafür jeweils 1,50 EUR. Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden vom Gericht für unwirksam erklärt. Nach Auffassung der Richter könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der elektronische Rechtsverkehr allgemein üblich ist. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Wird die Entscheidung vom Bundesgerichtshof bestätigt, dürfte die extra Kostenpflicht für Papierrechnungen – die in vielen Mobilfunkverträgen und Versorgungsverträgen enthalten sind – der Vergangenheit angehören.
Auch der Steuerpflichtige wird aufatmen. Zwar werden vom Finanzamt elektronische Rechnungenseit 01. Juli 2011 auch ohne Signatur anerkannt (siehe Bundesministerium für Finanzen zur Steuervereinfachungsgesetz PDF). Diese müssen aber 10 Jahre aufbewahrt werden. Nach § 14b Abs. 1 Satz 2 UStG müssen während des gesamten Aufbewahrungszeitraums die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dabei gelten auch die Grundsätze der Prüfung digitaler Unterlagen. In Praxis: Die Email mit der Rechnung muß 10 Jahre lesbar aufbewahrt werden.

Für die Buchhaltung, die Transparenz und Kontrolle, die Sicherheit (Rechnungen werden in der Regel unverschlüsselt übersandt) ist es gut, wenn Rechnungen zukünftig ohne gesonderte Kosten in Papierform zu übermitteln sind. Denn nichts ist haltbarer als Papier.

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