Kommen Sie schneller an Ihr Geld! Gesetz gegen Zahlungsverzögerung in Kraft

Das „Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr“ stellt keine Idee des deutschen Gesetzgebers dar, der die Liquidität von Unternehmern stärken wollte. Wie so oft, ist Grundlage eine EU-Richtlinie, die nunmehr durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt wurde. Folgende wesentliche Änderungen ergeben sich:

  • Der Verzugszins im geschäftlichen Verkehr wird von 8% auf 9% erhöht,
  • Vereinbarungen über Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen oder mehr als 30 Tagen bei öffentlichen Auftraggebern sind nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig,
  • im geschäftlichen Verkehr hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Zahlungsverzug einen Anspruch auf eine Pauschale von 40,00 EU

Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Gesetz seit dem 29. Juli 2014 in Kraft und gilt für Verträge, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Altverträge werden von dem Gesetz erfaßt, wenn die Gegenleistung nach dem 30. Juni 2015 erbracht wird. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Regelungen zu Zahlungsfristen, Überprüfungs- und Abnahmefristen nur noch eingeschränkt möglich (§ 308 Abs. 1a und 1b BGB). Im Werkvertragsrecht knüpft das Gesetz ausdrücklich nicht an die Abnahme des Werkes an, sondern die Zur-Verfügung-Stellung des abnahmereifen Werks (Seite 15 der Gesetzesbegründung). Wollen die Parteien bei einem komplexen Werk längere Abnahmefristen vereinbaren, muss dies ausdrücklich erfolgen. Die Änderungen gelten auch für Verbraucher, die als Gläubiger von Entgeltforderungen, um diese gleichwertig zu schützen.

Und was hat das nun alles mit Ihnen zu tun? Als Unternehmer sollten Sie Ihre Verträge daraufhin prüfen, ob Zahlungsfristen wirksam vereinbart sind. Ohne gesetzlich ordnungsgemäße Regelung erhalten Sie zukünftig schneller ihre Forderung gezahlt und müssen sich nicht auf monatelange Prüfungsfristen vertrösten lassen. Bei Zahlungsverzug stehen Ihnen höhere Verzugszinsen zu.

Wir prüfen gerne Ihre Verträge und beraten Sie, wie Sie Ihre Verträge rechtssicher gestalten. Vereinbaren Sie einen Termin unter 030.2260 5000.

Die Änderungen im Bundesgesetzblatt: (externer Link, PDF)

Die Gesetzesentwurf der Bundesregierung 18/01309 (externer Link, PDF)

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