Das macht Freude: Spam-Filter muss täglich überprüft werden

Wer im geschäftlichen Verkehr seine Email-Adresse z.B. auf seinem Briefbogen angibt, der muss seinen Spam-/Junk-Filter täglich überprüfen. Das Landgericht Bonn führt in seiner Entscheidung 15 O 189/13 (10.01.2014 externer Link) aus:

Der Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, weil er seinen Spam-Filter nicht täglich kontrolliert hat. Die Emailadresse ####@##.## führt der Beklagte auf seinem Briefkopf auf und stellt sie dadurch als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beklagten, wenn er eine Emailadresse zum Empfang von Emails zur Verfügung stellt, dass ihn die ihm zugesandten Emails erreichen. Bei der Unterhaltung eines geschäftlichen Email-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter muss der Email-Kontoinhaber seinen Spam-Ordner täglich durchsehen, um versehentlich als Werbung aussortierte Emails zurück zu holen.

Dem beklagten Rechtsanwalt war eine Email in den Spam-Ordner gerutscht, so dass er die Email nicht rechtzeitig weiterleitete. Ein Vergleich konnte daher nicht mehr abgeschlossen werden. Zudem hatte der Rechtsanwalt eine Berufungsbegründungsfrist verpaßt. Er wurde zur Zahlung von 90.000 EUR verurteilt.

Hier traf es nun einen Rechtsanwalt. Die Entscheidung dürfte aber auch für andere Berufsgruppen Relevanz haben. Da freut sich jeder Geschäftsinhaber auf die elektronische Kommunikation. Ob die tägliche Prüfung durch den Rechtsanwalt oder Geschäftsinhaber selbst erfolgen muss oder die Prüfung durch eine „sorgfältig ausgewählte Mitarbeiterin“ erfolgen kann, bleibt ebenso offen, wie die tägliche Kontrolle im Streitfall nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung ist diesbezüglich wenig hilfreich, denn es gibt nur einen knappen Absatz in der Entscheidung. Bis sich ein oberinstanzliches Gericht eingehender mit der Prüfungspflicht von Spam-Ordnern befaßt gilt zunächst: Regelmäßig mit einem Lächeln in den Spam- oder Junk-Ordner schauen, ob nicht eine wichtige Email darin gelandet ist.

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