Gaskunden können nach BGH-Urteil Geld zurückverlangen

Gaskunden können nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes von dem Gasanbieter Geld zurück verlangen, wenn die verhandelte Klausel über Preisänderungen unwirksam sind. Der Bundesgerichtshof (31. Juli 2013, Aktenzeichen: VIII ZR 162/09) bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz. Zur Entscheidung stand an, ob eine in Gas-Verträgen verwendete Preisänderungsklausel, die sich auf eine Inbezugnahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beschränkt, unwirksam sind. Diese halten nach Auffassung des Bundesgerichtshof der Inhaltsknotrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Für Gaskunden kann die Entscheidung, wenn die unwirksame Klausel verwendet wurde, ein Rückforderungsgrund bestehen, da ein Rechtsgrund für die Erhöhung nicht bestand. Wie bereits bei früheren Rückforderungsprozessen gegen Gasunternehmen wie z.B. die Gasag, läuft jedoch die Verjährungsfrist von 3 Jahren zugunsten der Gasunternehmen. Ansprüche für die Jahre ab 2010 sollten daher bis spätestens 31. Dezember 2013 angemeldet werden.

Wie auch in früheren Verfahren, vertreten wir Sie bei der Geltendmachung von Forderungen gegenüber der Gasag oder anderen Gasunternehmen auf Grund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes.  Vereinbaren Sie einen Termin unter 030/22 60 50 00.

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