Rechtsverletzung durch „Autocomplete“-Funktion von Suchmaschinen

Der Bundesgerichtshof (VI. Zivilsenat, 14.5.2013, VI ZR 269/12) zurrt die Anforderungen an Suchmaschinenbetreiber hinsichtlich der „Autocomplete“-Funktion fest. Nicht erst seit dem medial vielbeachteten Verfahren der ehemaligen First-Lady und zwischenzeitlich von Herrn Bundespräsident a.d. Christian Wulff getrennt lebender Frau spielt die „Autocomplete“-Funktion in Suchmaschinen eine wichtige Rolle. Wer möchte bei Eintrag seines Namens schon automatisch mit dem Rotlichtmilieu, Sekten, Straftaten oder weiteren nicht erwünschten, automatisch eingefügten Worten im Suchfeld erscheinen? Bis zum Bundesgerichtshof gelangte der Fall eines Unternehmers, der automatisch eingefügte Zusätze in der Suchmaschine von „Google“ unterlassen haben wollte, da sein Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Der BGH urteilt nun:

  • „Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.“

Die Umsetzung in der Praxis dürfte spannend sein. Denn zunächst muss eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegen (oder zumindest dargelegt werden). Dies kann in einigen Fällen mehr Interesse aufwirbeln, als dem Betroffenen lieb ist und zu dem sog. „Streisand-Effekt“ führen. Auch dies wird von Betroffenen und Rechtsanwälten zu berücksichtigen sein, wer gegen unliebsame Einträge vorgehen möchte.

Die Entscheidung des BGH im Wortlaut (BGH externer Link)

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