Hybride Versammlungen für Vereine auch ohne Satzungsregelung

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 09. Februar 2023 beschlossen, dass Vereine zukünftig auch ohne Satzungsregelungen hybride Versammlungen zulassen können – also Versammlungen die Präsenz- und Online-Versammlungen zugleich abbilden. Die Koalition aus SPD, Grüne und FDP hat sich aber in den Beratungen dagegen entschieden, reine Online-Versammlungen ohne Satzungsregelungen zu erlauben (so hatte das die CDU gefordert) – mit dem Argument, dass das von Vorständen genutzt werden könnte, um Präsenz-Sitzungen zu verhindern (Plenarprotokoll der Debatte, dort Seite 10091A-10104B).

„Der Gesetzgeber war sehr zurückhaltend, obwohl immer wieder von Digitalisierung gesprochen wird. Immerhin können Vereine nun ohne Satzungsänderung eine Hybrid-Sitzungen durchführen.“

Sven Kohlmeier, Rechtsanwalt für Vereinsrecht

Konkret hat der Bundestag eine Änderung des § 32 BGB beschlossen, der die Mitgliederversammlung regelt. Zukünftig lautet der neue Absatz 2 wie folgt:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen
werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versamm-
lungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Ver-
sammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben kön-
nen (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen,
dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen
einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit
am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunika-
tion teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müs-
sen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so
muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder
ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können.“


Konkret bedeutet die Regelung, dass Hybrid-Versammlungen (verbundene Präsenz- und Online-Versammlung) auch ohne Satzungsregelung zulässig sind. Versammlungen künftig nur noch Online durchzuführen, können dann die Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließen, eine Satzungsänderung braucht es dann dafür nicht. Aus Nachweiszwecken ist zu empfehlen, dass die Beschluss gut protokolliert und aufbewahrt wird, damit er in 5 oder 10 Jahren auch noch auffindbar ist. Denn anders als eine Satzungsänderung ist ein Beschluss nicht im Vereinsregister hinterlegt.

Die Neuregelung tritt erst mit Verkündigung in Kraft. Diese ist per Stand 19.02.2022 noch nicht erfolgt).

RA Sven Kohlmeier, RA für Vereinsrecht empfielt:
1. Die Vereine sollten in der Satzung klar und eindeutig regeln, unter welchen Voraussetzungen Hybride und Online-Versammlungen möglich sind anstatt die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 2 BGB neue Form zu bemühen. In der Satzung kann auch geregelt werden, wie die Abstimmung erfolgt und ob zum Beispiel geheime Abstimmungen bei Online-Versammlungen zulässig sind.
2. Online-Versammlungen sind heutzutage mit gängigen und kostenlosen Video-Konferenz-Tools sehr gut durchführbar. Für Abstimmungen sind zum Beispiel Abstimmungstools möglich (z.B.: VoteEasy). Für größere Verbände und NPO bieten sich Regelungen an, wie die Durchführung und Abstimmung von Online-Versammlungen erfolgt, z.B. auch bei Abbrüchen oder Internetverbindungsproblemen.
3. Wer keine Satzungsregelung hat, kann und sollte die Möglichkeit von Hybrid-Versammlungen nach der neuen Gesetzesänderung prüfen, da so mehr Mitglieder an der Versammlung teilnehmen können.

RA Sven Kohlmeier steht Verbänden, Vereinen, NPO und Mitgliedern als Experte für Vereinsrecht zur Verfügung. Für Beratung zu allen Fragen wenden Sie sich gerne unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 an uns oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Wir beraten Sie auch schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz.

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