Fernabsatzvertrag kann einfach widerrufen werden

Bei Fernabsatzverträgen kann der Verbraucher seiner Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Dazu ist ausreichend, dass die Widerrufserklärung in Textform (§ 355 Abs. 1 BGB) gegenüber dem Unternehmer erklärt wird.

Diesen Grundsatz hat das Amtsgericht München mit seinem Urteil (20.03.2014 – 261 C 3733/14) nun bestätigt. Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Bestätigung des Widerrufs ist nicht erforderlich, damit der Widerruf wirksam ist. Dies ergebe sich nicht aus dem Gesetz, so das Amtsgericht in seiner – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung. Die Teilnehmerin an einem im Internet abgeschlossenen Schwimmkurs konnte diesen daher wirksam widerrufen, der Unternehmer hatte mit seiner Zahlungsklage in München keinen Erfolg.

Zum 13.06.2014 treten Änderungen bei Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträgen in Kraft. Es verbleibt selbstverständlich bei dem Widerrufsrecht im Fernabsatzverkehr. Neu sind jedoch einige Einschränkungen und Neuregelungen über die Kosten der Rückendung von im Internet bestellten Waren. Gerne beraten wir Sie zu den Änderungen. Vereinbaren Sie einen Termin unter 030.2260 5000

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