Digitale Versammlungen für Vereine und Verbände

Mit dem „COVMG“ hatte der Gesetzgeber zum Anfang der Pandemie im Frühjahr 2020 die Möglichkeit geschaffen, dass Vereine und Verbände auch ohne Satzungsgrundlage digitale Abstimmungen vornehmen konnten. Am 22.12.2020 hat der Bundestag weitere Änderungen beschlossen, die am 30.12.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurden. Die Änderungen stelle ich Ihnen nachfolgend vor.

Mit der bis 31.12.2021 geltenden Änderung wird eingefügt, dass auch bei einer satzungsmäßigen Pflicht zu Einberufung einer z.B. jährlichen Mitgliederversammlung, der Vorstand nicht zur Einberufung verpflichtet, ist, wenn die Pandemie-Lage dies nicht zulässt (§ 2a). Zudem gelten die Regelungen über elektronische Kommunikation auch für Vorstände (§ 3a).
Bereits zum 28.10.2020 wurde § 4 neu angefügt, demnach die Regelungen des COVMG auch für Parteien, sofern es sich nicht um Aufstellungen für Wahlversammlungen handelt.

Bundesgesetzblatt Teil I vom 30.12.2020 (Link PDF)
Bundesgesetzblatt Teil I vom 04.11.2020 (Link PDF)
Bundesgesetzblatt Teil I vom 27.03.2020 (Link PDF)
Vorgangsberatung Bundestag (externer Link)

Gesetzesbegründung zur Änderung von § 5 COVMG:

Mit der Neufassung des § 5 Absatz 2 GesRuaCOVBekG wird klar geregelt, dass der Vorstand auch vorsehen kann, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglied verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird.
Viele kleine Vereine verfügen jedoch nicht über ausreichende Mittel, um nach § 5 Absatz 2 GesRuaCOVBekG die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen. Es gibt zudem auch Vereine, die überwiegend ältere Mitglieder haben, die nicht bereit oder in der Lage sind, an einer virtuellen Mitgliederver-sammlung teilzunehmen. Viele Vorstände sind derzeit unsicher, wie sie sich in diesen Fällen verhalten müssen. Durch den neuen § 5 Absatz 2a GesRuaCOVBekG soll hier Rechtssicherheit geschaffen werden. Für die Vorstandsmitglieder soll klargestellt werden, dass sie die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben können, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumut-barem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.
Zu Buchstabe b:
Es ist streitig, ob § 5 Absatz 2 und 3 GesRuaCOVBekG auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane gilt, bei denen auch ein Bedürfnis besteht, die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen zu fassen. Um insoweit für die Vereine und Stiftungen Rechtssicherheit zu schaffen, soll ausdrücklich geregelt werden, dass § 5 Absatz 2 und 3 GesRuaCOVBekG neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände sowie andere fakultative Vereins- und Stiftungsorgane gilt.

Wir beraten Sie umfassend zur Durchführung von rechtssicheren digitalen Versammlungen. Für Beratung zu allen Fragen wenden Sie sich an uns unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Wir beraten Sie auch schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz.

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