Gesetzgeber verlängert Erleichtungen für Vereine – und auch für Vorstände

Die Erleichterungen für Vereine/Verbände, Stiftungen und Gesellschaften ist durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Aus dem Plan wurde Wirklichkeit. Darüber informiert das BMJV auf seiner Webseite „Handlungsfähigkeit von Unternehmen, Genossenschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften“.

Damit sind auch zukünftig digitale Versammlungen, vereinfachte Beschlussfassung und das Fortlaufen der Amtszeit des Vorstandes gesichert (Blog-Beitrag).

Überraschend: Der Gesetzgeber stellte auf seiner Webseite zugleich klar, dass die Vorschriften über digitale Versammlung und vereinfachte Beschlussfassung auch für Vorstände gelten sollen. Damit können jetzt auch Vorstandssitzungen digital oder per Telefonat erfolgen. Dies war bisher rechtlich umstritten. Auf der Webseite heißt es:

6. Wieso sind keine vergleichbaren Regelungen für die Beschlussfassung der Vereins- und Stiftungsorgane vorgesehen?
Besondere Regelungen wurden nicht als erforderlich angesehen, weil davon auszugehen ist, dass die Regelungen über die Beschlussfassung der Mitglieder aufgrund der Verweisung in § 28 BGB auch auf Beschlussfassung eines Vereins- oder Stiftungsvorstands, der aus mehreren Mitgliedern besteht, anzuwenden sind. Da § 28 BGB auch entsprechend auf andere Organe von Vereinen und Stiftungen angewendet wird, gelten diese Regelungen auch entsprechend für die Beschlussfassung dieser Organe.

Wir beraten Sie umfassend zur Durchführung von rechtssicheren digitalen Versammlungen. Für Beratung zu allen Fragen wenden Sie sich an uns unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Wir beraten Sie auch schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz.

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