BGH: Kein Schadensersatz nach Zwangsabstieg

Erneut befasste sich der Bundesgerichtshof mit dem Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven während der Regionalligespielseit 2013/2014. Bereits 2016 erklärte der Bundesgerichtshof den Zwangsabstieg für nichtig (BGH II ZR 25/15, BGHZ 212, 70). Der BGH entschied damals in seinem Leitsatz „Die Umsetzung einer von einem übergeordneten Dachverband vorgesehenen Disziplinarmaßnahme gegenüber dem Mitglied eines nachgeordneten Vereins, das selbst nicht Mitglied des Dachverbands ist, bedarf entweder einer Grundlage in der Satzung des nachgeordneten Vereins oder einer sonstigen Anerkennung dieser Möglichkeit durch dessen Mitglied.

In dem aktuellen Verfahren (BGH II ZR 417/18, 24.04.2020) vor dem höchsten deutschen Zivilgericht ging es in der Klage des Vereins darum, die Zulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zu erreichen. Der BGH lehnte dies aber ab. Denn der Verein konnte nicht nachweisen, dass er bei einer Teilnahme in der Regionalliga 2014/2015 noch heute in dieser Klasse spielen würde.

Ein solcher Anspruch stünde ihm vielmehr nur dann zu, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Kläger bei einer Teilnahme an der Regionalliga Nord in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in dieser Liga spielen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.“ so der BGH in seinen Urteilsgründen (Rdnr. 17). Und weiter:

Insofern kann sich der Kläger auch nicht auf einen Anscheinsbeweis be-rufen, da es weder eine Lebenserfahrung gibt, dass eine Mannschaft aller Wahrscheinlichkeit nach in einer Liga verbleibt, deren Qualifikation sie einmal erlangt hat, noch vom Kläger vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass seine Mannschaft in den Spielzeiten vor 2013/2014 stets einen nicht abstiegsgefährdeten Tabellenplatz erreicht hätte.“ (Rdnr. 31)

Derzeit spielt der SV Wilhelmshaven in der Bezirksliga. Für den betreffenden Fussballverein ist das natürlich bitter, in der Sache aber verständlich. Allein aus der langen Verfahrenslauf ergibt sich schon schlechterdins, dass dem Verein kein Nachweis gelingen wird, dass er auch 7 Jahre später in der selben Spielklasse spielen würde. Dies kann nach Auffassung nur dann verlangt werden, wenn mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ davon ausgegangen werden könnte, dass der Verein noch heute in derselben Spielklasse spielen würde. Aber gerade in den unteren Fussballligen gibt es weder eine „hinreichende“ noch eine andere Wahrscheinlichkeit, dass ein Fussballverein fortwährend in der selben Klasse spielen. Die Gründe dafür sind vielfältig: finanzielle Gründe, personelle Gründe, Vereinsorganisation, die Geschicke von Vereinsvorstand, TrainerInnen und sportlichen LeiterInnen.

Die Entscheidung des BGH II ZR 417/18 „Kein Schadensersatz bei Zwangsabstieg
Die Pressemitteilung des BGH (externer Link)

Die Entscheidung des BGH II ZR 25/15 „Zwangsabstieg des Fussballclubs nichtig.
Die Pressemitteilung des BGH (externer Link)

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