Mitgliederversammlung und Corona-Pandemie

Wie bereits berichtet, hat der Bundesgesetzgeber ermöglicht, dass virtuelle Versammlungen auch ohne entsprechende Satzungsregelung möglich sind. Auch schriftliche Abstimmungen sind vereinfacht worden (siehe Blog-Beitrag).

Trotzdem stellen sich immer mehr Vereine die Frage: Wann sind große Versammlungen wieder erlaubt? Können Mitgliederversammlungen auf das nächste Jahr verlegt werden? Ist der Vorstand zur Einladung zu einer Mitgliederversammlung verpflichtet? Wie können Mitgliederversammlungen trotz Corona-(Covid19) rechtssicher durchgeführt werden?

Rechtsanwalt Sven Kohlmeier, spezialisiert auf das Vereinsrecht, empfielt eine pragmatische Abwägung des Vorstandes, bei dem sowohl der Gesundheitsschutz wie auch etwaige zukünftige Beschränkungen berücksichtigt werden müssen.

  • Virtuelle Mitgliederversammlungen müssen so technisch organisiert werden, dass Mitglieder auch tatsächlich wirksam ihre Rechte wahrnehmen können. Einfache und kostenlose Video-Konferenz-Tools stoßen bei vielen Teilnehmern oder schlechter Internetverbindung schnell an ihre Grenzen. Auch sind datenschutzrechtliche Belange bei der Auswahl des Dienstes zu berücksichtigen.
  • Selbst wenn die Satzung die Durchführung eine Mitgliederversammlung pro Jahr vorschreibt, kann es vertretbar sein, die Mitgliederverschiebung auf Grund der Pandemie zu verschieben. Gerade wenn kein Zeitpunkt oder Zeitraum vorgegeben ist (z.B. im 1. Quartal) lässt sich eine Verlegung von Dezember auf Anfang nächsten Jahres gut argumentieren.
  • Besteht ein handlungsfähiger Vorstand, weil die Amtsdauer des Vorstandes bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes besteht, gibt es auch keine Notwendigkeit, eine Wahl durchzuführen, weil ein handlungsfähiger Vorstand besteht. Fehlt es an einer Satzungsregelung („bleibt bis zur Neuwahl im Amt“), bleibt durch gesetzliche Vorschrift (Blog-Beitrag) ein Vorstand gleichwohl handlungsbevollmächtigt im Amt.
  • Die Kommunikation und Einbeziehung der Mitglieder in die Entscheidung des Vorstandes ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, dürfte aber zu empfehlen sein, um eine breite Unterstützung bei den Vereinsmitgliedern für Entscheidung des Vorstandes zu erreichen.
  • Erforderliche Beschlüsse können ggf. im Umlaufverfahren beschlossen werden, für den der Gesetzgeber eine geringere Hürde als in § 32 Abs. 2 BGB vorgesehen hat (Blog-Beitrag).
  • Entscheidet der Vorstand, keine Mitgliederversammlung durchzuführen, besteht gleichwohl das Recht von Mitgliedern, die Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 BGB zu verlangen. Dieses muss aber rechtlich gut begründet werden, um daraufhin die Durchführung einer Mitgliederversammlung zu erwirken.

Für Beratung im Zusammenhang mit der rechtssicheren Durchführung von Mitglieder- und Gremienversammlungen wenden Sie sich an uns unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Wir beraten Sie auch schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz.

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