Corona: Gesetzänderung für Vereine

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 25.02.2020 mit der offziellen Drucksachennummer (19/18110) u.a. Vereinfachungen für die Amtszeit von Vereinsvorständen und die Durchführung von Mitgliederversammlungen beschlossen. Der Bundesrat hat der Vorlage im wesentlichen azugestimmt (153/20); die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 27.03.2020 (PDF).
Vereinfacht gesagt:

1. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Abberufung oder Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt (siehe § 5 Abs. 1 des Gesetzes).
Hintergrund: Nach vielen Satzung endet die Amtszeit eines Vorstandes nach z.B. 1 oder 2 Jahren automatisch. Es fehlt in der Satzung oft eine Regelung, dass sich die Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes verlängert. Würde aber die Amtszeit automatisch nach 1 oder 2 Jahren enden, hätte der Verein keinen handlungsfähigen Vorstand mehr; die Durchführung einer Mitgliederversammlung ist aber auf Grund der Einschränkung für Ansammlungen von Personen (idR 10 Personen) nicht möglich. Der Verein wäre handlungsunfähig und müsste einen Notvorstand beim Vereinsregister beantragen. Dies soll durch die gesetzliche Regelung verhindert werden.

2. Mitgliederversammlungen dürften virtuell oder durch vorherige schriftliche Stimmabgabe durchgeführt werden (siehe § 5 Abs. 2 des Gesetzes).
Hintergrund: Auf Grund bestehender Ausgangsbeschränkungen sowie Beschränkungen der Ansammlung von mehr als 10 Personen können in vielen Fällen keine Mitgliederversammung durchgeführt werden, z.B. auch zur Neuwahl des Vorstandes. Die meißten Satzungen enthalten keine Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung virtuell oder durch Briefwahl zu ermöglichen. Mit der Neuregelung können Sie virtuelle Mitgliederversammlungen (z.B. per Telefon, Chat, Messengerdienste oder per Videokonferenz) abhalten oder eine vorherige schriftliche Stimmabgabe ermöglichen. Zudem regelt der Gesetzgeber Erleichterungen bei dem Stimmquorum (siehe § 5 Abs. 3 des Gesetzes). Nehmen mindestens 50% der Mitglieder an der Beschlussfassungen im Umlaufverfahren teil und sind alle Mitglieder beteiligt worden, ist der Beschluss wirksam, wenn die in der Satzung vorgesehene Mehrheit erreicht ist (z.B. Mehrheit der Mitglieder, 2/3-Mehrheit, 3/4-Mehrheit). Auch ein Umlaufverfahren per Email ist zulässig.

Die Regelungen gelten vorläufig nur in 2020 (sofern diese verlängert werden) und auch nur für die Durchführung von Mitgliederversammlungen. Anderen Gremiensitzungen wie z.B. Vorstandssitzungen, Aufsichtsratssitzungen, Beiratssitzungen können ohne Satzungsgrundlage nicht „virtuell“ oder im Beschluss-Umlaufverfahren durchgeführt werden. Aber natürlich kann eine Mitgliederversammlungen nun unter erleichterten Voraussetzungen die Satzung ändern. Der Beschluss über die Satzungsänderung wird zwar erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam, wirkt dann aber auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung zurück.

Für Beratung im Zusammenhang mit der rechtssicheren Durchführung von Mitglieder- und Gremienversammlungen wenden Sie sich an uns unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie uns über das Kontaktformular. Wir beraten Sie schriftlich, telefonisch oder per Videokonferenz.

Den für die Vereine wichtigen Gesetzestext und die Gesetzesbegründung geben wir nachfolgend wieder (Drucksache 19/1811)

§ 5 Vereine und Stiftungen

(1)Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2)Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1.an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2.ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.

Aus der Gesetzesbegründung:

Zu § 5 (Vereine und Stiftungen)

Zu Absatz 1

Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern von Vereinen und Stiftungen, die für eine bestimmte Zeit bestellt wurden, endet mit Zeitablauf. Wenn nicht rechtzeitig ein neues Vorstandmitglied bestellt werden kann, kann dies dazu führen, dass der Verein oder die Stiftung nicht mehr ordnungsgemäß vertreten werden kann, wenn die dafür not-wenigen Vorstandsmitglieder fehlen. Viele, aber nicht alle Vereine und Stiftungen regeln in ihren Satzungen, dass Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit zeitlich befristet ist, im Amt bleiben, bis ihr Nachfolger gewählt ist. Dies soll durch § 4 Absatz 1 nun gesetzlich geregelt werden, so dass es auch für die Vereine und Stiftungen gilt, die keine entsprechende Regelung in ihre Satzung aufgenommen haben. Damit bleiben die Vereine und Stiftungen handlungsfähig, auch wenn sie neue Vorstandsmitglieder aufgrund der Beschränkungen durch die COVID-19-Pandemie nicht bestellen können. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds.

Zu Absatz 2

§ 4 Absatz 2 schafft als Sonderregelung zu § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB gesetzliche Voraussetzungen, um auch ohne ausdrückliche Ermächtigung in der Satzung, „virtuelle“ Mitgliederversammlungen durchzuführen und auch Mitgliedern, die nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, zu ermöglichen, ihre Stimmrechte auszuüben.

Zu Nummer 1

Mitgliederversammlungen sind nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB, soweit in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, an einem bestimmten Versammlungsort durchzuführen, an dem sich die Mitglieder zusammenfinden. Mit § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird Vereinen ermöglicht, abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB auch „virtuelle Mitgliederversammlungen“ durchzuführen, an denen sich die Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation zusammenfinden und ihre Mitgliedsrechte ausüben. Dabei ist auch möglich, dass ein Teil der Mitglieder oder Vorstandsmitglieder an einem bestimmten Ort zusammenkommt und andere Mitglieder an der Mitgliederversammlung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.

Zu Nummer 2

§ 4 Absatz 2 Nummer 2 gibt dem Verein die Möglichkeit, auch eine vorherige schriftliche Stimmabgabe für Mitglieder zuzulassen, ohne dass sie an der Mitgliederversammlung teilnehmen müssen. Die Mitglieder müssen ihre Stimme vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber dem Verein abgegeben, damit sie bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können.

Zu Absatz 3

§ 4 Absatz 3 erleichtert als Sonderregelung die Beschlussfassung der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB wird nicht mehr für alle Beschlüsse die Zustimmung aller Mitglieder gefordert. Im Umlaufverfahren können Beschlüsse mit der erforderlichen Mehrheit nach dem Gesetz oder der Satzung getroffen werden. Allerdings nur dann, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein festgesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren ihre Stimme abgegeben haben. Nicht geändert werden die im Gesetz oder der Satzung geregelten Mehrheitserfordernisse. Soweit in der Vereinssatzung nichts Abweichendes geregelt ist, ist für die Zweckänderung weiterhin nach § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, für Satzungsänderungen gilt die Drei-Viertel-Mehrheit nach § 33 Absatz 1 BGB, soweit in der Satzung keine andere Mehrheit geregelt ist.
Die Stimmabgabe durch die Mitglieder muss nicht mehr schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen, sondern ist auch in Textform nach § 126b BGB möglich, das heißt anstelle einer eigenhändig unterschriebenen Erklärung, die dem Verein im Original zugehen muss, ist auch eine Stimmabgabe z. B. durch E-Mail und Telefax möglich.

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