Vereinsrecht: Geschlechterunterscheidung bei der Aufnahme von Mitgliedern?

Das Verwaltungsgericht Berlin (16. August 2019, VG 3 K 113.19) hatte kürzlich zu entscheiden, ob ein Mädchen die Aufnahme in einen Knaben-Domchor verlangen kann. Nein sagte die 3. Kammer und begründete dies mit der Kunstfreiheit und die Ablehnung der Aufnahme in den Knaben-Chor hatte nichts mit dem Geschlecht, sondern nur mit dem Klangbild zu tun. Das Verwaltungsgericht führt in der Pressemitteilung aus:

„Der Klägerin die Aufnahme in den Chor der Beklagten zu versagen, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Einrichtungen. Der Domchor sei als öffentliche Einrichtung einzustufen. Die Zugangsversagung erweise sich hier allerdings nicht als rechtswidrig. Diese sei wegen der Kunstfreiheit der Beklagten und vor allem des Chorleiters gerechtfertigt. Davon sei gedeckt, die Ausrichtung und das Klangbild eines Chores, hier: als Knabenchorklang, zu bestimmen. Auch wenn das keine spezifische Anknüpfung an das biologische Geschlecht bedeute, führe das Anstreben eines solchen Chorklangbildes zwar dazu, dass aufgrund bestehender anatomischer Unterschiede dieser Klang ungleich häufiger von Jungen als von Mädchen erzeugt werden könne. In diesem speziellen Bereich überwiege die Kunstfreiheit in der Abwägung jedoch das Recht, eine mittelbare Ungleichbehandlung abwehren zu können. Zur Überzeugung der Kammer sei die Klägerin schließlich nicht aufgrund ihres Geschlechts, sondern deshalb abgelehnt worden, weil sie nach der Bewertung des Chorleiters dem gewünschten Klangbild nicht entsprochen habe.“

Wenn es einen sachlichen Grund für die Ablehnung auf Aufnahme eines Mitglieds oder eine entsprechende Satzungsgestaltung vorliegt, können Vereine und Verbände unter Umständen die Aufnahme von Mitgliedern nur eines Geschlechts rechtmäßig und wirksam erreichen. Gleichwohl könnte dadurch die Gemeinnützigkeit gefährdet sein, wenn ein Verein nicht geschlechteroffene Mitgliedschaften ermöglicht. Dies hatte bereits 2017 der Bundesfinanzhof (17.05.2017, V R 52/15) entschieden. Die Begründung des Bundesfinanzhofes: „Allerdings fördert die Klägerin (Anm.: der Verein) die Allgemeinheit nicht i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO, da sie Frauen ohne sachlich zwingenden Grund von der Mitgliedschaft ausschließt.

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