Filesharing: Bestreiten der Täterschaft soll „ernsthaft und plausibel“ sein

In zwei Entscheidungen hat das Amtsgericht München über den Grad des Bestreitens der Täterschaft in einer Filesharing-Angelegenheit entschieden. Wie üblich wurde der Anschlussinhaber abgemahnt. In beiden Entscheidungen wird zunächst klargestellt, dass nach der BGH-Rechtsprechung eine tatsächliche Vermutung dafür spräche, dass die Person, der zum fraglichen Zeitpunkt eine IP zugeordnet war, für eine Rechtsverletzung verantwortlich sei, wenn ein geschütztes Werk von dieser IP der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Zur Erschütterung dieser tatsächlichen Vermutung sei eine plausible Gegendarstellung um Rahmen der sekundären Darlegungslast erforderlich. Diese plausible Gegendarstellung gelang in beiden Fällen nicht und die Beklagten wurden sowohl zu Schadensersatz wie auch Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
In einem Fall gab der Anschlussinhaber an, selbst nicht zu Hause gewesen zu sein (und konnte dies auch belegen). Seine Ehefrau und seine Söhne hätten aber noch Zugriff auf den PC. Aus diesem Vortrag sah das Amtsgericht nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat.
In dem weiteren Fall beschränkte sich der Vortrag darauf, dass er die Rechtsverletzung selbst nicht begangen habe und seine Frau wenig Interesse an Computern, Internet und Filesharing habe. Auch das reichte dem Gericht nicht aus, da der Tatvorwurf lediglich pauschal bestritten wurde.

Entscheidend für die Verteidigung bei Filesharing-Abmahnungen oder -Klagen ist ein Vortrag, aus dem sich ergibt, dass die „ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat“ (so auch der BGH, Morpheus, I ZR 74/12). Entgegen der Entscheidungen des BGH fordert das Amtsgericht nicht nur die „ernsthafte“, sondern die „ernsthafte und plausible Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes“. Ob damit die Anforderungen Anforderungen an den (verteidigenden) Vortrag im Rahmen der sekundären Darlegungslast überfordert wird, wird wohl erst durch Berufungs- oder Revisionsinstanzen entschieden. Wenig plausibel halte ich, dass das Gericht mit der zusätzlichen Anforderung einer „plausiblen Möglichkeit“ der Wahrheitsfindung näher kommt.

Amtsgericht München, 19.02.2013, 161 C 24439/12 „Pauschales Bestreiten“ (externer Link)

Amtsgericht München, 17.04.2013, 161 C 17341/11 „Nicht zu Hause“ (externer Link)

Tags: , , , , , , ,

Comments are closed.