Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung (24. August 2016 – VIII ZR 100/15) erneut mit einem Anspruch auf Schadensersatz nach einer ebay-Auktion zu befassen. Der Verkäufer stellte bei ebay einen PKW zu einem Startpreis von 1,00 EUR ein. Der Bieter und jetzige Kläger bot zunächst 1,50 EUR. Der Verkäufer überbot den Kläger dann über einem weiteren Account bis zu einem „Höchstgebot“ von 17.000 EUR. Nach der Auktion stellte der Kläger die Preismanipulation fest und forderte den Verkäufer zur Herausgabe des PKW zu einem Preis von 1,50 EUR, hilfsweise zu Schadensersatz auf. Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch des Käufers bestätigt.
Nach herrschender Auffassung des Bundesgerichtshofes handelt es sich bei dem Biet-Vorgang bei ebay um jeweils Willenserklärungen iSd §§ 145 ff BGB (und nicht um eine Versteigerung iSd § 156 BGB). Der Verkäufer gibt zunächst eine Willenserklärung ab, den Gegenstand zu dem Höchstgebot zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verkaufen (§ 145 BGB). Der Bieter und Interessent gibt seinerseits jeweils eine Annahmeerklärung (§ 147 BGB) auf Abschluss eines Kaufvertrages ab, bis kein weiterer Höchstbietender eine Annahmeerklärung (§ 147 BGB) mehr abgibt. Der manipulierende Verkäufer kann aber keine wirksame Annahmeerklärung (§ 147 BGB) auf sein eigenes Angebot (und seine eigene Willenserklärung nach § 145 BGB) abgeben. Daher waren die selbst abgegebenen Willenserklärungen zur Manipulation des Kaufpreises nicht zu berücksichtigen, so der BGH. Der Kläger und Bieter verlangte Schadensersatz, den der BGH letztinstanzlich auch zusprach.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt nicht nur für die ebay-Plattform, sondern auch für andere Plattformen, die auf diese Weise Gegenstände verkaufen. Die Kanzlei Kohlmeier hat erst kürzlich einen Fall für einen Mandanten gewonnen, der dem vom BGH entschiedenen Fall glich. Über einen weiteren Account des Verkäufers wurde die Auktion mit Geboten manipuliert. Der Verkäufer trug vor, dass ein Freund über den Account geboten hätte, da er ein eigenes Kaufinteresse hatte. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (unveröffentlich: 4 C 329/15, 08.12.2015 *) ließ dahinstehen, ob der Verkäufer selbst oder ein Freund die Gebote über den zweiten Account abgegeben hatte, denn der Verkäufer muss sich die (vermeintlich) fremden Gebote über den Zweitaccount wie eigene Gebote zurechnen lassen. Denn der BGH hatte bereits 2009 enschieden (11.03.2009, I ZR 114/06), dass sich ein Mitglied Handlungen über sein Mitgliedskonto zurechnen lassen muss, wenn ein Dritter sein Mitgliedskonto benutzt.
Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist klargestellt, dass das Gebote über einen Zweitaccount nicht wirksam sind und nicht zu berücksichtigen sind. Außerdem verstößt das Mietbieten über einen Zweitaccount in aller Regel gegen die AGB der Portalanbieter. Letztlich könnte die Preismanipulation auch als Betrug iSd § 263 Abs. 1 StGB gewertet werden und auch darauf ein zivilrechtlicher Anspruch gestützt werden (so auch das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg).
Für eine Beratung und Vertretung im IT-/Internetrecht und Vertragsrecht oder bei ebay-Verträgen wenden Sie sich an die Kanzlei Kohlmeier. Vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie eine Email über das Kontaktformular.
* Gerne stelle ich Ihnen die Entscheidung AG Tempelhof-Kreuzberg 4 C 329/15 zur Verfügung.
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung finden Sie hier (wwww.bundesgerichtshof.de)