BGH: Keine WLAN-Haftung für volljährige Besucher und Gäste

Der letzte Satz der Pressemitteilung der Bundesgerichtshofes (externer Link) dürfte der entscheidende sein: „Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 12. Mai 2016; I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) hatte sich erneut mit der Haftung von Anschlussinhabern zu befassen, die von Rechteinhabern abgemahnt wurden. Die hier entschiedenen Fälle waren teilweise bereits dem BGH vorgelegt, dem Landgericht zu erneuten Entscheidung zurückverwiesen und lagen nunmehr erneut dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof im Januar diesen Jahres Klarstellung bei sog. Filesharing-Abmahnungen vorgenommen (Blog-Beitrag).

Die inhaltlich noch dürftige Pressemeldung läßt jedoch erkennen, dass Anschlussinhaber, die ihren Gästen und Besuchern den WLAN-Anschluss zur Verfügung stellen, keine anlaßlose Hinweis- und Überwachungspflicht trifft. Ohne konkrete Hinweise auf eine missbräuchliche Nutzung des Internetanschlusses ist eine vorherige Belehrung nicht zumutbar, so der Bundesgerichtshof. Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor. Weiter hat der Bundesgerichtshof bekräftigt, dass der Anschlussinhaber darlegen muss, wer für eine Rechtsverletzung verantwortlich ist. In einem weiteren Verfahren war über den Gegenstandswert der Abmahnung zu entscheiden.

Die Entscheidungen nähern sich der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit an. Wer zu Besuch ist, wird in der Regel nicht darauf hingewiesen, was er zu tun oder zu unterlassen hat, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Missbrauch oder sogar Straftaten vorliegen. Dies gilt auch für die Nutzung des Internets – jedenfalls, wenn es sich um volljährige Besucher handelt. Hat der Anschlussinhaber jedoch Kenntnis von Filesharing-Programmen oder unerlaubtem Filesharing des Besuchers, z.B. weil dieser den aktuellsten noch nicht erschienen Film zeigt, dann dürfte der Anschlussinhaber auch als Störer in Anspruch genommen werden.

Aktuell diskutiert die Bundesregierung zudem eine Änderung der sog. „Störerhaftung“, so dass zukünftig auch in Cafés, Hotels und Einrichtungen kostenlose WLAN-Zugänge ohne ein überspanntes Haftungsrisiko betrieben werden können.

Für Beratung und Vertretung bei Abmahnungen im Internet oder wegen Urheberrechtsverletzungen wenden Sie sich an die Kanzlei Kohlmeier. Vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie eine Email über das Kontaktformular.

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