Vereinsregister kann Eintragung als Idealverein trotz Gemeinnützigkeit ablehnen

Die Bestätigung des Finanzamtes, ein Verein verfolgt ausschließlich steuerbegünstigende Zwecke kann ein wesentliches Indiz für die ideele (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit eines Vereins sein. Nach Entscheidung des Kammergerichts Berlin (23.06.2014, 12 W 66/12) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts die Frage nach dem Vorliegen eines Idealvereins gleichwohl losgelöst von den steuerrechtlichen Fragen der Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit zu beantworten (Beschluss vom 01. August 2011, 25 W 47/11; Beschluss vom 22. August 2011, 25 W 58/11; Beschluss vom 19. September 2011, 25 W 67/11).

Entscheidend für die Abgrenzung von ideeler und wirtschaftlicher Tätigkeit des Vereins ist nicht der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächliche ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit (allgemeine Auffassung, vgl. auch KG, NJW-RR 2005, 339 oder Landessozialgericht L 1 KR 377/14). Die Beratung, Aufklärung und Schulung von Personen spricht dann für eine ideele Tätigkeit, wenn diese ohne Vergütung erbracht wird. Auch die Einnahme von Sponsorengeldern spricht nicht von vornherrein für eine wirtschaftliche Tätigkeit, wenn die Sponsorengelder ohne Auflagen gewährt werden und dem Satzungszweck nicht zuwiderlaufen. Ist jedoch in der Satzung geregelt, dass dass der Verein zur Verfolgung seiner satzungsgemäßen Zwecke Unternehmen gründen oder sich an bereits gegründeten Unternehmen beteiligt kann, ist von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen.

Daran ändert auch nichts, dass das Finanzamt einen Verein als gemeinnützig anerkannt hat. Zwar ist dies ein wesentliches Indiz für das Vorliegen des ideelen Charakters des Vereins. Allerdings muss dem Vereinregister unabhängig davon überzeugt werden, dass die – in diesem Fall – Beteiligung an Unternehmen dem Nebenzweckprivileg unterfallen und dem ideelen Hauptzweck dienen. Gelingt dies nicht, wird das Vereinsregister  in diesen Fällen die Eintragung als ideellen Verein iSd § 21 BGB verweigern und sieht sich durch die Rechtsprechung des Kammergerichts bestätigt.

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