Abmahnung: Täuschung bei falscher Darstellung der Rechtslage

Auch Rechtsauffassungen können Tatsachen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB (Betrug) darstellen, wenn der Eindruck beim Empfänger erweckt wird, es handele sich um allgemein anerkannte rechtliche Auffassungen, denen ein Gericht im Falle eines Prozesses auf jeden Fall folgen werde. Ein so erlangter Vergleich (oft bei Abmahnungen wegen Filesharing/Tauschbörsen-Nutzung) kann unwirksam sein, so dass Amtsgericht Düsseldorf. Bei Rechtsanwälten als Organ der Rechtspflege besteht auch bei einer außergerichtlichen Darstellung von Rechtsauffassungen gegenüber einem Verbraucher, mit dem Ziel, diese zu einer Zahlungsverpflichtung durch Vergleich zu bewegen, die Verpflichtung, nah an der Rechtswahrheit zu bleiben. Für das AG Düsseldorf (08.10.2013, 57 C 6993/13) ist dies dann nicht mehr der Fall, wenn bestimmte vertretene Rechtsauffassungen nicht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehen. Als Beispiel führt das AG Düsseldorf die Erklärung durch einen Rechtsanwalt an, „dass der Inhaber eines Internetanschlusses stets zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten für über den Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist.“ Auch bei den Ausführungen zum Gegenstandswert der Abmahnung hat die Darstellung der obergerichtlichen Rechtsprechung zu entsprechen. Das Vorspiegeln einer unzutreffenden und ausweglos erscheinenden Rechtslage im Abmahnschreiben kann eine Täuschungshandlung nach § 263 Abs. 1 StGB darstellen, so das Amtsgericht. Auch wenn die Entscheidung des AG Düsseldorf nicht einhellig geteilt wird, macht sie doch eines zutreffend deutlich: Rechtsanwälte als Organ der Rechtspflege dürfen die Rechtsprechung nicht so einseitig darstellen und zurechtbiegen, dass sich für einen abgemahnten Verbraucher eine ausweglose Situation darstellt und ihn zu einem Vergleichsabschluss „nötigt“.

Rechtsanwalt Sven Kohlmeier hält die Entscheidung des Gerichts für wichtig. Auch wir stellen fest, dass bei Abmahnungen und außergerichtlichem Schriftwechseln von abmahnenden Rechtsanwältern die Rechtslage einseitig und zum Teil falsch dargestellt wird. Viele fühlen sich dabei zu einem Vergleich genötigt, weil sie einen Prozeß vermeiden wollen oder die Kosten dafür nicht aufbringen können – selbst wenn eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit gegeben ist.
Es sollte auch dem Selbstverständnis von Rechtsanwälten als Organ der Rechtspflege entsprechen, den Rechtsstreit mit den besseren Argumenten und nicht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen gewinnen zu wollen.

Im konkret verhandelten Fall wurde die Zahlungsklage aus einem Vergleich abgelehnt, weil die Klägerinnnen den Vergleich durch betrügerische Handlungen erlangt hätten. Auch stelle die täuschende Handlung zugleich eine vorsätzlich, sittenwidrige Schädigung dar. Der Vergleich war zudem aus einem weiteren Grunde nicht wirksam: Wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucherin nach § 307 Abs. 1 BGB, da die vorgefertigte Unterlassungserklärung eine Allgemeine Geschäftbedingung darstelle.

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