Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Pflicht erst ab 2018

Die berufsrechtliche Pflicht zur aktiven oder passiven Nutzung des „besonderen elektronischen Anwaltspostfaches“ (beA) tritt nach dem Willen des Gesetzgebers erst zum 01.01.2018 ein (Leitsatz AGH Berlin, 28.09.2016, I AGH 17/15). In dem Verfahren betätigte die Bundesrechtsanwaltskammer, dass es bis zum Ablauf des Jahres 2017 nur eine „beA-Probephase“ geben wird (BRAK Mitteilungen, 6/2016, Seite 288).

Die Einführung des beA ist bei den Rechtsanwälten das wohl fortschrittlichste wie auch umstrittenste Projekt zur Digitalisierung der Arbeit der Rechtsprechung. Bedenken der Anwaltschaft hinsichtlich der Sicherheit des beA (nun Ende-zu-Ende-Veschlüsselung) und zur Ausfertigung von Empfangsbekenntnissen (muss ausdrücklich durch Anwalt bestätigt werden) konnten ausgeräumt werden. Gleichwohl tut sich die Anwaltschaft mit dem beA schwer. Dies mag zum einen daran liegen, dass der Startzeitpunkt immer wieder verschoben werden mußte. Auch die Nutzerqualität soll noch nicht heutigen Ansprüchen genügen. Die Gerichts selbst sind ebenfalls für den elektronischen Rechtsverkehr vielfach nur unzureichend ausgerüstet. Alles in allem scheint es sich um ein Projekt zu handeln, welches der Gesetzgeber und der Stichwort „Digitalisierung der Rechtsprechung“ gerne umgesetzt sehen möchte, die Anwaltschaft von den Vorzügen bisher wenig überzeugen konnte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Sven Kohlmeier empfielt, die Probephase des beA in 2017 noch abzuwarten. Viele Kinderkrankheiten dürften noch in diesem Jahr ausgeräumt werden, die ein und andere Verbesserung der Nutzerqualität dürfte auch softwareseitig noch umgesetzt werden. Auch habeneinige der auf dem Anwaltsmarkt befindlichen Anwaltssoftware noch keine Schnittstelle zum beA umgesetzt. Auch die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses ist erst ab 2018 möglich. Gleichwohl sollten Kolleginnen und Kollegen das Jahr 2017 nutzen, um die eigene Hard- und Software auf die Anforderungen des beA umzustellen (siehe Anforderungen des beA). Nach meiner Einschätzung wird die Verpflichtung bestehen bleiben, dass beA zum 01.01.2018 zu nutzen. Wenngleich auch damit zu rechnen ist, dass sich die Rechtsprechung dann mit neuen Fragen zur Zustellung, Fristversäumung, Wiedereinsetzung und Büroverschulden bei Nutzung des beA auseinandersetzen muss.

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