Fluggesellschaft zahlt nicht erstattbaren Ticketpreis zurück

Vier Freunde wollten im Mai für einige Tage nach Ljubljana fliegen, die Buchung erfolgte über das Portal www.fluege.de, dessen Betreiber zwischenzeitlich Insolvenz angemeldet haben (externer Link). Die Reise konnte nicht angetreten werden und wurde storniert, nachdem die in Slowenien ansässige Fluggesellschaft und das deutsche Code-Sharing Flugunternehmen eine Umbuchung – auch kostenpflichtig – abgelehnt haben. Die Rückzahlung des Ticketpreises (ca. 160,00 EUR Steuern und Gebühren, 13,00 EUR Ticketpreis) lehnte die Fluggesellschaft ab, da es sich um ein Ticket handelt, welches bei Stornierung nicht erstattbar sei. Auch das Buchungsportal lehnte eine Rückzahlung ab.

Daraufhin beantragte die Kanzlei Kohlmeier für die Mandanten den Erlaß eines Mahnbescheides gegen die Fluggesellschaft und tatsächlich wurde ein Vollstreckungsbescheid (Vollstreckungstitel) erlassen. Den Widerspruch gegen den Mahnbescheid legte die Fluggesellschaft zwar verspätet ein, dieser wird dann als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid behandelt, so dass es zur Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt/Main unter dem Az. 31 C 2317/16 (16) kam.

Die Kläger begründet den Anspruch auf Zahlung damit, dass es sich bei der Flugleistung um einen Werkvertrag handelt, der nach § 649 BGB jederzeit gekündigt werden können. Hinsichtlich der Vergütung ist nach § 649 Satz 2 und Satz 3 BGB zu verfahren. Steuern und Gebühren seien ohnedies nicht angefallen, da diese passiergiergebunden zu zahlen sind. Fliegt der Passagier nicht mit, fallen keine Steuern und Gebühren an. Vom Ticketpreis wären nach Auffassung der Kläger allenthalben 5% nach § 649 Satz 3 BGB zu erstatten. Die Kläger sahen ihre Rechtsauffassung in der Klage u.a. von der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt/Main (08.06.2014, 2-24 S 152/13) gestützt. Die Airline zahlte den Ticketpreis und Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten kurz vor dem Gerichtstermin, so dass es nicht zu einer Gerichtsentscheidung kam.

Für eine Beratung und Vertretung im Vertragsrecht wenden Sie sich an die Kanzlei Kohlmeier. Vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie eine Email über das Kontaktformular.

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