Hard-Candy-Fitness: Rückzahlung erst mit Kontopfändung

Im November letzten Jahres äußerte sich Rechtsanwalt Sven Kohlmeier zu Abbuchungen der Fitness-Kette „HardCandy“ (Jopp AG) in der Zeitschrift „Closer“ (Beitrag).

Aktuell konnte Rechtsanwalt Kohlmeier für einen Mandanten einen Betrag von der Fitness-Kette erfolgreich nach einer Kontopfändung beitreiben. Der Mandant hatte einen Vertrag mit „HardCandy“-Fitness abgeschlossen, doch das Studio in Köln eröffnete nicht. Deshalb vereinbarten der Mandant und die Fitness-Kette die Aufhebung des Vertrages und die Rückzahlung des bereits vom Konto des Mandanten abgebuchten Beitrages von ca. 850,00 EUR. Eine Rückzahlung seitens der Fitness-Kette erfolgte jedoch nicht, weder nach Fristsetzung durch den Mandanten, noch nach Aufforderung durch Rechtsanwalt Kohlmeier. Auch auf einen Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid zahlte die Fitness-Kette nicht, so dass die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde. Es erfolgte eine Kontopfändung bei der Fitness-Kette, die letztlich erfolgreich war. Neben dem Beitrag mußte die Fitness-Kette auch Zinsen und die Verfahrenskosten zahlen. Für den Mandanten hat die Sache damit einen guten Abschluss gefunden.

Für eine Beratung und Vertretung im Vertragsrecht oder bei Fitness-Verträgen wenden Sie sich an die Kanzlei Kohlmeier. Vereinbaren Sie einen Termin unter der Telefonnummer 030 . 22 60 50 00 oder schreiben Sie eine Email über das Kontaktformular.

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