Anwaltsgerichtshof entscheidet zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA)

Der Anwaltsgerichtshof Berlin hat kürzlich ein Rahmen von Eilrechtsschutzverfahren die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtet, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Rechtsanwälte zum Empfang freizuschalten. Dies teilt die BRAK in einer Pressemitteilung vom 09.06.2016 mit.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes Berlin ist auf der Internetseite ‚Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofes‘ der Rechtsanwaltskammer Berlin noch nicht verfügbar (externer Link) und wird bei Veröffentlichung nachgereicht.

Das Verfahren wird im Hauptsacheverfahren fortgesetzt werden. Bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wird die BRAK zunächst von der Einrichtung empfangsbereiter beAs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte absehen, teilte die BRAK in der Pressemitteilung mit.

Ab dem 29.09.2016 soll für alle Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach empfangsbereit eingerichtet werden – ursprünglich auch gegen den Willen der Rechtsanwälte. Mit dem beA soll die Kommunikation zwischen der Anwaltsschaft und den Gerichten (derzeit noch nicht Strafgerichte) elektronisch geführt werden; dies soll ab dem 01.01.2022 verpflichtend sein. Ob die Gerichte jedoch technisch in der Lage sein werden, elektronisch zu kommunzieren, wird von einigen Experten bezweifelt, da die IT-Ausstattung der Justiz und von Gerichten veraltet ist. Zudem bestehen in der Richterschaft auch Bedenken gegen die Umstellung auf elektronische und elektronische Kommunikation. Vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit ist fraglich, ob die Richterinnen/Richter überhaupt zur Nutzung verpflichtet werden können.

Auch in der Anwaltschaft ist die Einführung des elektronischen Anwaltspostfaches umstritten. Zwar soll das Anwaltspostfach eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung haben, trotzdem ist fraglich, ob die Kommunikation zwischen dem Anwalt und dem Gericht umfassend geschützt werden kann, wenn man die Enthüllungen zu den Möglichkeiten von Geheimdiensten glaubt. Auch wird mit dem Anwaltspostfach eine Zustellungsfiktion eingeführt, d.h. das Schriftstück gilt mit Zugang im Postfach als zugestellt – unabhängig davon, ob der Anwalt davon tatsächlich Kenntnis erlangte. Die Benutzerführung und die Mitarbeitereinbindung sind weitere Kritikpunkte.

Fraglich ist zudem, ob der elektronische Rechtsverkehr tatsächlich ab dem 01.01.2018 freiwillig, ab dem 01.01.2022 verpflichtend eingeführt werden wird. Denn auch die Einführung des beA hatte sich über ein Dreivierteljahr verzögert.

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