Anforderung an die Anmeldung einer Satzungsänderung

Das Kammergericht Berlin hat mit Entscheidung vom 31.07.2015 (22 W 12/15) klargestellt, dass bei der Anmeldung einer Satzungsänderung bei dem Vereinsregister keine Urschrift des Protokolls vorgelegt werden muss und keine keine eigenhändige Unterschrift vorhanden sein muss. Ausreichend ist die Vorlage einer Abschrift, aus der sich der die Änderung enthaltende Beschluss und der Wortlaut der Satzung ergibt. Ausreichend ist weiter, dass das Protokoll z.B. den maschinenschriftlichen Namen mit Amtsbezeichnung der Protokollführerin und der Vereinsvorsitzenden enthält. Der Gesetzgeber habe mit dem Vereinsrechtsänderungsgesetz vom 24. September 2009 die Prüfungsbefugnis des Vereinsregisters beschränkt. Erst wenn sich Zweifel an der Richtigkeit ergeben, kann das Vereinsregister eine nähere Prüfiung vornehmen.

Für Satzungsänderungen gilt daher: Das Protokoll muss die den Änderung enthaltenden Beschluss sowie den Wortlaut der Satzung wiedergeben. Sodann ist der Protokoll von den erforderlichen Personen (in der Regel lt. Satzung Vorsitzender und Protokollführer oder Versammlungsleiter) zu unterzeichner zB mit maschinenschriftlichen Namen per Computerausdruck. Die Abschrift des Protokolls muss hingegen nicht zusätzlich eigenhändig unterschrieben werden.

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