Vereinsrecht: Geltung des Mindestlohngesetzes für Vereine

Seit dem 01. Januar 2015 gilt der Mindestlohn. Dies regelt das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz), umgangssprachlich als. Mindestlohngesetz bezeichnet (Bundesgesetzblatt, externer Link). Für Vereine stellt sich damit die Frage, ob § 1 des Gesetzes und damit ein Mindestlohn von 8,50 EUR gilt. In § 1 Abs. 1 und 2 des ist eindeutig geregelt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des Mindestlohnes von 8,50 EUR hat. Mitarbeiter von Vereinen unterfallen damit auch dem Mindestlohngesetz. Von Übergangsfristen in § 14 des Gesetzes werden Vereine in der Regel nicht profitieren, wenn sie nicht dem Tarifvertrages eines repräsentativen Tarifvertragspartners unterliegen und es sich nicht um Zeitungszusteller handelt. Lediglich § 22 des Gesetzes sieht einzelne Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes vor (z.B. schulbegleitende Praktika, während der Probezeit) und so § 22 Abs. 3 am Ende  „sowie ehrenamtlich Tätigen“.

Ehrenamtlich Tätige z.B. als Vorstand im Verein, sind keine Arbeitnehmer und unterfallen nicht dem Mindestlohngesetz. Für ehrenamtlich tätige Vereinsvorständlicher oder Vereinsmitglieder können im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale von 2400 EUR/Jahr oder Ehrenamtspauschale von 720 EUR/Jahr erhalten (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG). Die Pauschale unterliegt nicht dem Mindestlohngesetz und ist bis zu dieser Höhe steuerfrei.

Für alle anderen Mitarbeiter wie z.B. Geschäftsführer, Reinigungskräfte, Platzwarte gilt das Mindestlohngesetz uneingeschränkt. Teilweise werden keine Arbeitsverträge, sondern z.B. „Serviceverträge“ mit Platzwarten abgeschlossen. Die Zulässigkeit dieser Vertragsgestaltung sollte im Einzelfall geprüft werden, damit kein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt – denn dann gilt natürlich der Mindestlohn und die Arbeitgebernachzahlungspflicht für den Verein.

Für Minijobber gilt das Mindestlohngesetz gleichermaßen. Da viele Vereine durch sog. Minijobbern unterstützt werden, ist der Verein verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Mindestlohn von 8,50 EUR zu zahlen. Dabei gilt die Grenze von 450,00 EUR/Monat, andernfalls liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Da es sich bei dem Mindestlohn und das Brutto-Arbeitsentgelt handelt, dürfen Minijobber nicht mehr als 52 Stunden im Monat arbeiten, um die Grenze von 450 EUR nicht zu überschreiten. Achtung! Arbeitgeber von geringfügig beschäftigen haben nach § 17 Mindestlohngesetz eine Dokumenationspflicht. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ist spätestens innerhalb von 7 Tagen zu dokumentieren und für 2 Jahre aufzubewahren. Für die Einhaltung der Dokumentationspflicht ist der Vorstand verantwortlich. Wer die Dokumentation nicht, unrichtig, unvollständig, nicht rechtzeitig erstellt, nicht aufbewahrt, für Kontrollen nicht bereithält oder den Mindestlohn nicht zahlt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 EUR geahndet werden, bei Nichtzahlung des Mindestlohnes mit einer Geldbuße bis 500.000 EUR.

Für Vertragsamateure von Vereinen ist die Anwendung unstrittig, der Umfang jedoch nicht eindeutig. Wesentliches Inhalt des Gesetzes ist, dass ein alleinstehender Vollzeitbeschäftiger bei durchschnittlicher Arbeitszeit einen Lohn oberhalb der Pfändungsfreigrenze erhält (Seite 28 des Gesetzesentwurfes). Für Vertragsamateure, die in der Regel noch anderweitig beschäftig sind, kommt es daher wohl entscheidend darauf an, was letztlich zur Arbeitszeit zählt. Das Spiel an sich, die An- und Abreise, das Trainig. Hier sollten Sie sich beraten lassen.

Übrigens: Auch Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, unterfallen nicht dem Mindestlohn. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes iVm § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG, wie die Gesetzesbegründung (Seite 43, externer Link) klarstellt. Für Vereine, die mit Jugendlichen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr arbeiten, ist dies wichtig. Auch um die gute und notwendige Tätigkeit der Ehrenamtler aufrechtzuerhalten.

Hinweis: Zum 01. Januar 2018 kann sich der Mindestlohn erstmals erhöhen, wenn dies durch eine Kommission der Tarifpartner beschlossen wird.

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