Pornofilm unterliegt nicht immer Urheberrechtsschutz (LG München I, 7 O 22293/12)

Das Landgericht München I (Link Openjur) hat in einem Beschwerdeverfahren zu einem Gestattungsbeschluss (Az. 7 O 22293/12) entschieden, dass pornografischen Filmwerken nicht immer ein Urheberrechtsschutz nach § 94 UrhG zufällt. So handelt es sich bei dem konkreten Film von 7 Minuten und 43 Sekunden Länge lediglich um „sexuelle Vorgänge in primitiver Weise“. „Diesen fehlt es an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG)“, so das Gericht weiter. Auch ein Laufbilderschutz nach §§ 94, 95, 128 ABs. 2, 126 Abs. 2 UrhG scheidete aus, dass ein ein Erscheinen in Deutschland nicht dargetan wurde. Der Gestattungsbeschluss sei daher zu Unrecht ergangen. Die Entscheidung läßt nach Auskunft von Rechtsanwalt Kohlmeier aufhorschen, sich aber nicht für Filesharing-Abmahnungen verallgemeinern. Dies aus mehreren Gründen.

Es handelte sich weder um ein (einstweiliges) Verfügungsverfahren noch um ein Hauptsacheverfahren auf Unterlassung oder Zahlung von Schadensersatz- oder Rechtsanwaltskosten. Die Entscheidung erging nach einer Beschwerde gegen die Gestattung der Auskunft über die Verkehrsdaten (z.B. IP-Adresse, Anschlussinhaber). Die in Amerika ansässige Firma, die die Auskunft begehrt hatte und den Urheberrechtsschutz im Auskunftverfahren behauptete, hatte sich im gesamten Beschwerdeverfahren nicht geäußert und den Gestattungsbeschluss nicht verteidigt. Sie blieb damit beweisfällig. Die beiden betroffenen Filmwerke „Young Passion“ und „Flexible Beauty“ waren lediglich 7,43 Minuten und 19,34 Minuten lang. Zudem gab es offenbar weder eine DVD, noch eine Video-On-Demand Veröffentlichung der Filme.
Die Beschwerde gegen den Gestattungsbeschluss nach § 62 FamFG kann ein probates Mittel sein, um die Verkehrsdaten-Herausgabe anzugreifen. Diese Beschwerde ist fristgebunden und muss innerhalb von 2 Wochen eingelegt werden. OLG Köln und OLG München berechnen die Fristen unterschiedlich, dass OLG Köln ist hier strenger. Wer also den Gestattungsbeschluss anzugreifen begehrt, muss zügig handeln.
Ob die Entscheidung wirklich praktische Auswirkungen auf das Abmahnwesen hat, mag dahinstehen. Weiteraus konkretere Auswirkungen dürfte das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken haben (Beschluss des Bundestages vom 27.06.2013 (externer Link), der u.a. die Abmahnkosten begrenzen will (Blog-Beitrag).

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